Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 168
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 477/16Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung bei einem ArbeitsunfallZitiert von 10
- BSG, 24.06.2010 – B 10 LW 4/09 R(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung - Beanstandung der Rechtswirksamkeit von Beiträgen - Anwendung von § 27 Abs 2 S 2 SGB 4)Zitiert von 8
- BSG, 07.10.2004 – B 13 RJ 13/04 RRentenversicherung: Pachteinnahmen aus der Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2015 – L 4 P 3317/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2011 – L 22 R 1235/10 WAZitiert von 1
- LSG Schleswig, 25.03.2009 – L 5 KR 28/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.01.2026 – III R 7/23Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzieltZitiert von 1
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 12/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - verunfallter TV-Wettkandidat - kein Versicherungsschutz nach § 2 SGB 7 - Unternehmereigenschaft - Gleichstellung infolge von Haftungsprivilegierung gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGB 7)Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 09.09.2025 – L 8 U 43/18
168 Entscheidungen zu § 1 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/1#abs-2 (2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/1#abs-3 (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/1#abs-4 (4) (weggefallen)